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Visa 201404
Allgemeine Informationen
Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für
- Ehegatten / gleichgeschlechtliche Lebenspartner von Deutschen oder Ausländern mit einem gültigen Aufenthaltstitel
- Kinder von Deutschen oder Ausländern mit einem gültigen Aufenthaltstitel
- Elternteile von deutschen Kindern oder ausländischen Kindern mit einem Aufenthaltstitel nach § 25 Abs.1 oder 2 oder nach § 26 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz
Besitzen Sie oder Ihr Ehepartner aktuell
- zum Studium / zur Studienvorbereitung
- als Studienabsolvent
- zum Sprachkurs / Schulbesuch
- als (Gast-) Wissenschaftler / (Gast-) Wissenschaftlerin einen Aufenthaltstitel nach § 16 Abs. 1 AufenthG oder einen Aufenthaltstitel nach § 16 Abs. 4 AufenthG oder einen Aufenthaltstitel nach § 16 Abs. 5 AufenthG oder einen Aufenthaltstitel nach § 18 Abs. 4 S. 1 AufenthG ?
Erforderliche Unterlagen
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- gültiger Pass - Für jedes Familienmitglied ist ein Pass vorzulegen.
- Personalausweis - Bei deutschen Ehegatten / Lebenspartnern genügt auch der Personalausweis.
- Kinderausweis - Für deutsche Kinder ist ein Kinderausweis vorzulegen.
- 1 aktuelles biometrisches Foto von jedem ausländischen Familienmitglied - 35mm x 45mm, Frontalaufnahme mit neutralem Gesichtsausdruck und geschlossenem Mund gerade in die Kamera blickend, heller Hintergrund
- Heiratsurkunde / Partnerschaftsurkunde - mit Apostille, wenn die Ehe / Lebenspartnerschaft im Ausland geschlossen wurde; nur bei erstmaligem Antrag jeweils im Original und in Kopie vorzulegen
- Geburtsurkunde für minderjährige Kinder - nur bei erstmaligem Antrag im Original und in Kopie
- Nachweis über das Sorgerecht - Ein Nachweis über das Sorgerecht ist immer dann vorzulegen, wenn entweder
- der ausländische Vater mit der Kindesmutter nicht verheiratet ist und die Aufenthaltserlaubnis zur Personensorge beantragt oder
- ein minderjähriges ausländisches Kind die Aufenthaltserlaubnis beantragt und ein Elternteil nicht in Deutschland lebt.
Nur bei erstmaligem Antrag im Original und in Kopie - Mietvertrag mit Angabe der aktuellen Miethöhe - in Original und Kopie (Für Ehepartner, Eltern oder Kinder von Deutschen bei der erstmaligen Beantragung der Aufenthaltserlaubnis nicht erforderlich.) - Krankenversicherung - Der Nachweis eines gesicherten Lebensunterhalts umfasst auch einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Gesetzlich Krankenversicherte sind ausreichend versichert. Privat Krankenversicherte müssen auf Art und Umfang ihrer Krankenversicherung achten. Für mehr Informationen dazu bitte das Merkblatt lesen. (Für Ehepartner, Eltern oder Kinder von Deutschen bei der erstmaligen Beantragung der Aufenthaltserlaubnis nicht erforderlich.) - Nachweise zum Lebensunterhalt der Familie in der Bedarfsgemeinschaft - Bei der Berechnung des Lebensunterhalt werden auch die Personen einbezogen, mit denen ein Ausländer in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebt oder denen er zum Unterhalt verpflichtet ist. Zu einer Bedarfsgemeinschaft zählen insbesondere Paare oder Elternteile und mit ihnen in einer gemeinsamen Wohnung lebende ledige Kinder vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Die folgenden Nachweise zum Einkommen sind deshalb von allen Familienangehörigen in der Bedarfsgemeinschaft mit eigenem Einkommen vorzulegen.
Bei Arbeitnehmern: Arbeitsvertrag, aktuelle Arbeitsbescheinigung (nicht älter als 14 Tage), die letzten 6 Lohnabrechnungen, bei Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zusätzlich einen aktuellen Rentenversicherungsverlauf; alles im Original und in Kopie
Bei Selbstständigen: vom Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Steuerbevollmächtigten ausgefüllter Prüfungsbericht zusammen mit den darin genannten Unterlagen, wie z.B. Handelsregisterauszug (s. bei Formulare)
Ggf. ein aktueller Bescheid (z. B. des Jobcenters) über den Bezug von öffentlichen Leistungen im Original und in Kopie
(Für Ehepartner, Eltern oder Kinder von Deutschen bei der erstmaligen Beantragung der Aufenthaltserlaubnis nicht erforderlich.) - aktuelle Schulbescheinigung - Für schulpflichtige ausländische Kinder. - Bescheinigungen über den Integrationskurs (Nur bei Verlängerung) - Wenn Sie zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet wurden, sind sämtliche Nachweise über die Teilnahme am Integrationskurs vorzulegen - Formular Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (ausgefüllt) - nur bei erstmaliger Beantragung für jedes ausländische Familienmitglied mitzubringen; verfügbar in den Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch, Griechisch, Türkisch, Serbo-kroatisch, Spanisch, Portugiesisch und Russisch </code>
Gebühren
Die folgenden Gebühren bemessen sich nach dem jeweiligen technischen Aufwand bei der Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis: Erwachsene: 50 bis 110 Euro für die erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis; 30 bis 80 Euro für jede Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis Minderjährige: 25 bis 55 Euro für die erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis; 15 bis 40 Euro für jede Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis Bitte beachten Sie: Seit dem 01.09.2011 sind ausländische Familienangehörige von Deutschen nicht mehr von der Gebührenpflicht befreit. Ausländer, die ihren Lebensunterhalt nicht ohne Leistungen nach SGB II oder XII oder Asylbewerberleistungsgesetz bestreiten können, sind von den Gebühren befreit. Ein aktueller Bescheid des Jobcenters oder Sozialamts ist zum Nachweis vorzulegen.
Hinweise
gemeldeter Wohnsitz in Berlin Die Ausländerbehörde Berlin kann nur ausländischen Staatsangehörigen mit angemeldetem Wohnsitz in Berlin einen Aufenthaltstitel erteilen. anerkannte Ehe oder eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft
minderjährige ledige Kinder
familiäre Lebensgemeinschaft in Berlin
persönliche Vorsprache der Familie Zur Beantragung der Aufenthaltserlaubnis ist die gemeinsame Vorsprache der Familie (beide Ehegatten / Lebenspartner, Eltern, minderjährige ausländische Kinder) erforderlich.
Minderjährige ausländische Kinder müssen erst ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mitkommen.
Wenn der ausländische Vater eines deutschen Kindes den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis ohne Begleitung durch die Kindesmutter stellt, ist eine Bestätigung des Jugendamts über den Umgang mit dem Kind vorzulegen.